Allgemeine Vermietungsbedingungen der Scharff Techniek BV

Artikel 1. Definitionen
In diesen allgemeinen Bedingungen bezeichnet der Begriff:
AVB: die vorliegenden allgemeinen Vermietungsbedingungen
Tage: alle Kalendertage
Maschine(n): Dampferzeuger, Sprühtanks, Speisewassertanks, Absperrventile, Sicherheitsvorrichtungen, Wasserenthärter, Thermoölkessel und andere Maschinen und/oder Materialien, die die Scharff Techniek BV auf Grundlage des Vertrags an einen Mieter vermietet
Mieter: jede Person, die mit der Scharff Techniek BV einen Vertrag im Sinne von Artikel 2 schließt

Artikel 2. Anwendungsbereich
Diese AVB finden Anwendung auf alle von der Scharff Techniek BV abgeschlossenen Mietverträge, soweit sie dabei als Vermieterin auftritt.

Artikel 3. Mietzeitraum und Mietpreise
3.1 Wenn nicht anders vereinbart, wird der Mietvertrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen, Wochen und/oder Monaten geschlossen. 3.1a Die Mindestvertragsdauer beträgt 4 Wochen beziehungsweise 28 Kalendertage.
3.2 Wenn der Mieter die Maschine nicht nutzt, geht dieser Umstand zu seinen Lasten und bleiben seine Zahlungsverpflichtungen davon unberührt, es sei denn, der Zeitraum, in dem der Mieter an der Nutzung der Maschine gehindert ist, ist nach Auffassung der Scharff Techniek BV unangemessen lang.
3.3 Bei den Mietpreisen handelt es sich um die auf der Preisliste der Scharff Techniek BV angegebenen Preise exklusive Umsatzsteuer und Zusatzkosten (beispielsweise Transportkosten).
3.4 Die vom Mieter zu zahlende Miete fällt vom Tag der Anmietung der Maschine bis einschließlich zum Beendigungsdatum an, also bis zum Tag der Rückgabe oder Abholung der Maschine im Sinne von Artikel 6.1.
3.5 Die Miete ist stets vor Beginn der Mietzeit zu zahlen.

Artikel 4. Vertragsbeginn
4.1 Die Auslieferung erfolgt, indem die Maschine dem Mieter an einem vom Kunden eindeutig angegebenen Ort zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter und die Scharff Techniek BV vereinbaren zu Beginn des Vertrags, ob die Anlieferung und der Abtransport der Maschine durch die Scharff Techniek BV oder durch den Kunden selbst erfolgen soll. Die Kosten für Anlieferung und Abtransport der Maschine trägt der Mieter.
4.2 Der Mieter garantiert, dass der in Absatz 1 genannte Ort für das betreffende Transportmittel ohne Weiteres zugänglich ist. Wenn die Maschine aufgrund unzureichender Zugänglichkeit dieses Ortes nicht ausgeliefert werden kann, hat die Scharff Techniek das Recht, dem Mieter die Anfahrt und die entgangene Miete in Rechnung zu stellen.
4.3 gestrichen
4.4 gestrichen
4.5 Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem bei der Auslieferung auszuhändigenden Lieferschein die ordnungsgemäße und vollständige Auslieferung sowie den Zustand der Maschine. Erfolgt die Auslieferung in Abwesenheit des Mieters, wird ein Lieferschein bei der Maschine hinterlegt. Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine anhand dieses Lieferscheins zu kontrollieren und Abweichungen sofort telefonisch der Scharff Techniek BV zu melden. Wenn der Mieter den Lieferschein nicht vor Beginn der Arbeiten unterschrieben zurücksendet, bestätigt der Mieter damit automatisch die ordnungsgemäße Auslieferung und die Richtigkeit des Inhalts des Lieferscheins.

Artikel 5. Nutzung
5.1 Sobald dem Mieter die Maschine zur Verfügung gestellt wurde, ist der Mieter für die angemietete Maschine uneingeschränkt verantwortlich und haftbar und erfolgt deren Nutzung für Rechnung und auf Gefahr des Mieters. Der Mieter wird die Maschine mit der gebotenen Sorgfalt behandeln und angemessen sichern.
5.2 Der Kunde wird die Maschine sachkundig und nur für den Zweck nutzen, für den sie bestimmt ist. Wenn die Nutzung durch den Mieter mit bestimmten Risiken verbunden ist, hat der Mieter die Scharff Techniek BV bei Vertragsbeginn schriftlich darüber zu informieren.
5.3 Der Mieter hat während der Mietzeit alle geltenden Sicherheitsvorschriften und sonstigen behördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Mieter stellt die Scharff Techniek BV von allen Schäden frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften durch den Mieter resultieren. Der Mieter selbst hat die für die Nutzung der Maschine erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen und dergleichen einzuholen. Etwaige damit verbundene Kosten trägt der Mieter.
5.4 Es ist dem Mieter nicht gestattet,
a. die Maschine an einen anderen Ort zu verbringen oder für andere Arbeiten zu nutzen.
b. ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Scharff Techniek BV und Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 5.5 und 5.6 Reparaturen an der Maschine durchzuführen oder Ersatzteile zu tauschen und/oder andere Änderungen an der Maschine vorzunehmen.
c. die Maschine unterzuvermieten, zu verpfänden, zu belasten oder auf irgendeine andere Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen.
5.5 Der Mieter wird die Maschinen mit Verbrauchsstoffen versorgen und regelmäßig reinigen.
5.6 Der Mieter wird täglich:
a. die Maschine auf ihre Funktionstüchtigkeit kontrollieren
b. den Salzvorrat, die Wasserhärte und etwaige andere Werte kontrollieren und bei Bedarf vorschriftsmäßig auffüllen
c. gestrichen
d. den Zustand der verschiedenen Flüssigkeitssysteme der Maschine, wie Schläuche und Kupplungen, überprüfen
5.7 Bei Feststellung eines Schadens an der Maschine, eines drohenden Schadens oder eines Defekts an der Maschine ist der Mieter verpflichtet, die Scharff Techniek BV unverzüglich zu informieren. Entsteht der Scharff Techniek BV infolge der Verletzung dieser Meldepflicht ein Schaden, ist der Mieter für diesen Schaden haftbar.
5.8 Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine auf Verlangen der Scharff Techniek BV für eine Inspektion und/oder Wartung (mit Ausnahme der täglichen Wartung) zur Verfügung zu stellen. Der Mieter erteilt der Scharff Techniek BV bereits vorab die Erlaubnis, die Räumlichkeiten und Örtlichkeiten des Mieters beziehungsweise die Räumlichkeiten und Örtlichkeiten, wo sich die Maschine befindet, zu betreten.
5.9 Wird ein Vertrag mit mehreren Mietern geschlossen, haften die Mieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag.
5.10 gestrichen.
5.11 Während der Laufzeit des Vertrags anfallende kommunale Nutzungsabgaben trägt der Mieter.

Artikel 6. Vertragsende
6.1 Wenn nicht anders vereinbart, meldet der Mieter die Maschine spätestens eine Woche vor Vertragsende oder, falls er die Maschine vorzeitig zurückgeben möchte, zum gewünschten Zeitpunkt gegenüber der Scharff Techniek BV ab. Der Vertrag endet erst mit Abholung der Maschine durch die Scharff Techniek BV. 6.2 Der Mieter wird den genauen Ort angeben, an dem die Scharff Techniek BV die Maschine abholen soll, und die Maschine für den Transport bereithalten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass dieser Ort für das betreffende Transportmittel ohne Weiteres zugänglich ist. Wenn der Ort nicht ohne Weiteres zugänglich ist und die Maschine dadurch nicht abgeholt werden kann, hat Scharff Techniek das Recht, dem Mieter die Anfahrt und die entgangene Miete in Rechnung zu stellen.
6.3 Der Mieter hat die Maschine sauber und ohne Flüssigkeiten zurückzugeben. Bei Vertragsende findet eine Kontrolle statt, in deren Verlauf die Scharff Techniek BV einen Kontrollbericht erstellt. Sollte die Kontrolle Abweichungen im Vergleich zum Zustand der Maschine bei Auslieferung ergeben, erhält der Mieter ein Exemplar vom Kontrollbericht. Wenn der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Maschine anderweitig nicht in Ordnung ist, trägt der Mieter die Zusatzkosten, die die Scharff Techniek BV aufwenden muss.
6.4 Sollte die Scharff Techniek BV die Maschine nicht sofort abholen können, hat der Mieter sicherzustellen, dass die Maschine für einen angemessenen Zeitraum am Abholort verbleiben kann. Etwaige damit verbundene Kosten trägt der Mieter. Die Höhe der Miete bleibt davon unberührt.

Artikel 7. Verpflichtungen Scharff Techniek BV.
7.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10 garantiert die Scharff Techniek BV dem Mieter die Tauglichkeit und gute Qualität der von der Scharff Techniek BV vermieteten Maschine. Wenn die Scharff Techniek BV die Maschine ihrerseits von einem Dritten angemietet hat, geht diese Garantie unter keinen Umständen über die Garantieverpflichtung, die diesem Dritten gegenüber der Scharff Techniek BV obliegt, und die von diesem Dritten angebotenen Regressansprüche hinaus.
7.2 Auf Wunsch berät die Scharff Techniek BV den Mieter hinsichtlich der anzumietenden Maschine. Jede Beratung des Mieters führt die Scharff Techniek BV nach bestem Wissen und Gewissen durch. Die Scharff Techniek BV haftet nicht für die Folgen einer solchen Beratung.
7.3 Wenn der Mieter die Scharff Techniek BV über einen an der Maschine festgestellten Defekt oder Schaden informiert, wird die Scharff Techniek BV den Defekt oder Schaden unverzüglich beheben.

Artikel 8. Auflösung
8.1 Die Scharff Techniek BV hat das Recht, den Vertrag ohne vorherige Mahnung im Wege einer schriftlichen Erklärung an den Mieter aufzulösen, wenn:
a. der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt
b. der Mieter einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Bewilligung eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs stellt
c. Dritte die Maschine pfänden
d. auf Seiten des Mieters Umstände eintreten, die eine erhebliche Verschärfung des Risikos der Scharff Techniek BV mit sich bringen und/oder die normale Abwicklung des Vertrags behindern können.
8.2 Im Falle höherer Gewalt hat die Scharff Techniek BV das Recht, den Vertrag außergerichtlich ganz oder teilweise aufzulösen oder dessen Ausführung auszusetzen, ohne dass die Scharff Techniek BV dadurch schadenersatzpflichtig wird.

Artikel 9. Zahlung
Die Scharff Techniek BV stellt dem Mieter die geschuldete Miete nach ihrer Wahl wöchentlich oder monatlich in Rechnung. Alle Zahlungen, die gemäß diesen AVB an die Scharff Techniek BV zu leisten sind, müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Aufrechnung, unter Beachtung von Artikel 3.5, in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen.

Artikel 10. Haftung und Versicherung
10.1 Außer in den Fällen, für die das geltende Recht zwingend eine Schadenersatzverpflichtung der Scharff Techniek BV vorsieht, und den Fällen, in denen der Scharff Techniek BV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet die Scharff Techniek BV nicht für:
a. Schäden infolge einer verspäteten Auslieferung und/oder infolge der Auslieferung einer mangelhaften Maschine oder infolge anderer Versäumnisse
b. Schäden, die vorsätzlich, schuldhaft oder fahrlässig von Erfüllungsgehilfen der Scharff Techniek BV verursacht werden, was unabhängig davon gilt, bei wem diese beschäftigt sind
c. Schäden, die durch die von der Scharff Techniek BV verwendeten Hilfs- und Transportmittel verursacht werden. In den Fällen, in denen die Scharff Techniek BV haftet, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, in dessen Höhe ein Leistungsanspruch aufgrund der von der Scharff Techniek BV abgeschlossenen Versicherung besteht oder in dessen Höhe die Scharff Techniek BV nach den in der Branche geltenden Normen vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.
10.2 Solange sich die Maschine im Herrschaftsbereich des Mieters befindet, haftet der Mieter gegenüber der Scharff Techniek BV für alle Schäden an der Maschine, was unabhängig davon gilt, ob diese Schäden von einer Versicherung gedeckt sind. Unter „Schäden“ in diesem Sinne fallen auch Verlust, Unterschlagung, Veräußerung, Diebstahl und Totalschaden.
10.3 Solange sich die Maschine im Herrschaftsbereich des Mieters befindet, haftet der Mieter für alle Schäden, die durch die Maschine oder deren Nutzung entstehen, was unabhängig davon gilt, ob diese Schäden von einer Versicherung gedeckt sind.
10.4 Der Mieter stellt die Scharff Techniek BV während der Laufzeit des Vertrags frei von allen Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Maschine oder deren Nutzung.
10.5 Solange sich die Maschine im Herrschaftsbereich des Mieters befindet, muss der Mieter eine Teil- sowie eine Vollkaskoversicherung für die Maschine auf der Grundlage ihres Anschaffungswerts unterhalten, mit der Maßgabe, dass die Scharff Techniek BV als Mitversicherte in die Police aufgenommen wird.
10.6 gestrichen.
10.7 gestrichen.
10.8 gestrichen.
10.9 Wenn die Maschine verloren geht oder beschädigt wird, haben die Versicherer direkt an die Scharff Techniek BV zu leisten. Der Mieter hat seine Versicherer von dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen und der Scharff Techniek BV die Namen sowie Adressen seiner Versicherer mitzuteilen. Die Scharff Techniek BV darf die Versicherer selbstständig darauf hinweisen, dass Versicherungsleistungen für die im Eigentum der Scharff Techniek BV stehende Maschine direkt an die Scharff Techniek BV zu zahlen sind.

Artikel 11. Beweis
Was den finanziellen Umfang der gegenseitigen Verpflichtungen aus den mit der Scharff Techniek BV geschlossenen Verträgen betrifft, sind vorbehaltlich eines Gegenbeweises die Daten aus den Büchern der Scharff Techniek BV maßgebend.

Artikel 12. Anwendbares Recht
Auf alle zwischen der Scharff Techniek BV und dem Mieter geschlossenen Verträge oder daraus resultierenden Verträge und diese AVB findet niederländisches Recht Anwendung.

Artikel 13. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den zwischen der Scharff Techniek BV und dem Mieter geschlossenen Verträgen ist Utrecht, es sei denn, die Scharff Techniek BV zieht es vor, das am Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht anzurufen.

Scharff Techniek BV
Proostwetering 107 G

3543 AC  Utrecht
Tel. (+31) 030 – 2410972
Fax. (+31) 030 – 2410976